Ihre Rentenberatung für
Mallorca & Berlin

Rentenberatung

Vergütung

Allgemein:

RentenberaterInnen sind unabhängig von Versicherungsunternehmen und der gesetzlichen Rentenversicherung, D.h., sie werden nicht von diesen entlohnt.

RentenberaterInnen sind verpflichtet ihre Dienstleistungen nach dem Rechtsanwalts- Vergütungsgesetz (RVG) abzurechnen. Dabei ist es ihnen untersagt, geringere Vergütung als das Rechtsanwalts- Vergütungsgesetz vorsieht, zu berechnen.


Erstberatung:

Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung) bestimmt der § 34 des RVG eine Gebühr von höchstens 190 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Diese Gebühr ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftragsgebers zu bestimmen.

Weitere Vergütung:

Ich werde Sie vor der Begründung eines Mandantenverhältnisses zu den zu erwartenden Gebühren aufklären und mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung abschließen.

Bei zu erwartenden langwierigen Verfahren erlaube ich mir, nach Erledigung eines Teils meiner Tätigkeit, als Vergütung einen Vorschuss zu berechnen.

Hinweise:

Rechtsschutzversicherung
Klären Sie mit Ihrem Versicherungsunternehmen, ob eine Erstattung der Kosten für eine Rechtsberatung und /oder Vertretung durch RentenberaterInnen erfolgt.

Steuern
Im Rahmen der Steuererklärung können Sie Rechtsberatungskosten bzw. Beratungshonorare als Werbungskosten ansetzen (BMF- Schreiben vom 20.11.1997, IV B5-S.2255-356/97). Auf seiner "Gemeinsamen Positivliste" vom 10.03.2022 unter Nr. 947 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die Gültigkeit und Berücksichtigung dieses Erlasses bestätigt.